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Wertlose Gutscheine im Ristorante Marco Polo

Wir hatten uns gestern abend mit Freunden im Ristorante Marco Polo in Schönebeck/Salzelmen getroffen, um danach noch zum Kulinarischen Lichterfest im Kurpark nebenan zu gehen. Meine Pizza Calzone war gut und hat geschmeckt, die Nudelgerichte fanden jedoch bei den anderen keinen so großen Anklang.

Die große Überraschung kam dann jedoch beim Bezahlen. Wir hatten einen Gutschein, den ich irgendwann letzten Sommer erhalten hatte. Der Kellner meinte dann, dass er diesen Gutschein noch akzeptieren würde, da die "neue Gültigkeit" dort noch nicht vermerkt ist. Normalerweise sind Gutscheine in diesem Restaurant bloss noch für 3 Monate gültig.

Uns sind schon einige Restaurants untergekommen, die gern mit dem Geld ihrer Kunden spielen - aber ein so kurzer Zeitraum wie drei Monate ist heftig. Die Webseite verbraucher-urteile.de listet einige Hinweise zu dem Thema, dort heisst es unter anderem, dass eine Frist von 10 Monaten zum Teil noch als zu kurz empfunden wird.

Das reiht sich jedoch ein in unsere Erfahrungen mit Schönebecker Restaurants - einige andere Gaststätten vor Ort gängeln ihre Kunden mit ähnlich kurzen Fristen (6 Monate) mittels Aufdruck auf dem Gutschein. Leider ist uns persönlich noch kein Fall untergekommen, in dem ein Restaurant einen ihrer Meinung nach abgelaufenen Gutschein dann auch verweigert hat ... Schade. Mich würde nicht wundern, wenn eine Auszahlung des Gutscheinbetrags (abzüglich einer Gebühr) verweigert werden würde.

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Markus on :

Gab es nicht mal ein Urteil, das Waren-Gutscheine nicht ablaufen dürfen, und das ist egal ob ein Datum drauf ist oder nicht. Ich glaube das ist noch nicht überall angekommen.
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Andreas Scherbaum on :

Siehe dem Link, sie dürfen wohl nach BGB (ich bin kein Anwalt) schon ablaufen, aber halt nicht in so kurzer Zeit. Ich verstehe auch, dass es einem Unternehmen nicht zuzumuten ist, über sagen wir 10 Jahre hinweg den Anspruch für einen Gutschein aufrecht zu erhalten. Aber 3 oder 6 Monate ist im Gegenzug auch schon sehr kurz.
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Markus on :

Laut Wikipedia: "Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist." (http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschein // http://www.jurablogs.com/de/lg-muenchen-12-o-22084-06-gutschein-darf-nicht-verfallen)
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Andreas Scherbaum on :

Eben, und drei Jahre sind halt ein Verfallsdatum, wohingehen "dürfen nicht verfallen" eben kein Verfallsdarum impliziert.
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