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Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen

Wer innerhalb der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft EG (vormals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG, jetzt Europäische Union) Waren und bestimmte Dienstleistungen liefern möchte, muss darauf keine Umsatzsteuer berechnen. Statt dessen führt der Empfänger die Umsatzsteuer in seinem Land ab (und kann diese ggf. wieder als Vorsteuer zurück erhalten).

Zusätzlich muss der Rechnungssteller 10 Tage nach Ende seines Meldezeitraums (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) dem Finanzamt auf dem Umweg über das Bundeszentralamt für Steuern eine Auflistung seiner innergemeinschaftlichen Umsätze zukommen lassen. Das nennt sich dann Zusammenfassende Meldung. Diese Meldung ist über den Formularserver des BZSt möglich sowie über das Elster- und das BZSt-Portal. Für den Formularserver muss man vorab eine Teilnehmernummer beantragen, das ist unter folgender URL online möglich: http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010151 - alternativ kümmert sich der Steuerberater darum.

Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist dann unter folgender URL möglich: http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_zm/525_elek_abgabe/FFW.html.

Das ist wieder mal reichlich Bürokratie, nur damit das Finanzamt weiß, wer wieviel wohin geliefert hat. Wie wäre es, wenn die Vorsteuererstattungen innerhalb des gleichen Wirtschaftsraums endlich mal vereinfacht würden? Bisher muss man dafür nämlich umfangreiche Anträge einreichen, was wiederum dafür sorgt, dass viele Firmen aufgrund der Komplexibilität darauf verzichten. Aufgrund der gesparten Steuerrückerstattungen verdienen die Staaten daran natürlich reichlich - ein Schelm, wer böses dabei denkt. Außerdem muss die Meldung innerhalb von 10 Tagen eingereicht werden - was in manch einer Firma mit der beantragten Dauerfristverlängerung kollidiert. Daher müssen extra für die Zusammenfassende Meldung alle Buchungen innerhalb von 10 Tagen bearbeitet werden, wo man normalerweise etwas über einen Monat Zeit hat. Bürokratie pur.

Öffnungszeiten im Internet

Eigentlich denkt man, dass im Internet jedes Angebot 24 Stunden 7 Tage die Woche erreichbar ist. Macht auch Sinn, da ist ja "nur" ein Server dahinter, die Antworten werden nicht von einem Menschen erstellt.

Nicht so beim Bundeszentralamt für Steuern.

Die Webseite zum Überprüfen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (das ist die Nummer, die man beim Wirtschaftsverkehr innerhalb der EU angeben muss), hat Öffnungszeiten. Dort ist eine Prüfung der ID nur in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr möglich, den Rest der Zeit hat der Server Feierabend und hält Nachtruhe.

*kopfschüttel* Das mit dem Internet müssen die deutschen Behörden noch lernen ...

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ohne Firmenname

Vor kurzem berichtete ich über das Verfahren zum Überprüfen einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat mir nun einen Brief zugestellt, in dem eine Bestätigung für meine Anfrage von letzter Woche schriftlich zugesandt wird. Wir erinnern uns, ein einfacher Ausdruck war nicht ausreichend - also habe ich auch keinen Ausdruck angefertigt (den ich ja sowieso verändern könnte) sondern die schriftliche Bestätigung angefordert.

Nun, bestätigt wird mir, dass die von mir angefragte USt-IdNr gültig ist. Dazu kommen vier weitere Felder:

  1. Name: A
  2. Ort: A
  3. PLZ: C
  4. Straße: C

Die Bedeutung der Buchstaben:

  • a) stimmt überein
  • b) stimmt nicht überein
  • c) von Ihnen nicht angefragt
  • d) vom Mitgliedsstaat nicht mitgeteilt

Der wirklich witzige Punkt an diesem gesamten Brief ist jedoch: es steht nirgends, welche Daten ich zusätzlich zu der USt.-IdNr angefragt hatte - jedoch war die Eingabe des genauen Firmennamens und des Ortes Pflicht. Diese Daten hätte man durchaus mit in den Brief schreiben können.

Unter der Tabelle steht: "Rückfragen bezüglich der rechtlichen Würdigung und der steuerlichen Auswirkungen dieser Mitteilung(en) sind an das für Sie zuständige Finanzamt zu richten."

Hätte ich dieses Schreiben jetzt für eine Betriebsprüfung benötigt, wie könnte ich dem Prüfer nachweisen, dass die Steuernummer auch zu der Firma gehört, die ich in meinen Unterlagen führe? Ich hätte ja eine schriftliche Bestätigung für eine beliebige Firma anfordern können - aus dem Brief ist das nicht ersichtlich. Der Prüfer muss also eine eigene Überprüfung der Steuernummer starten - dann brauche ich aber keine Bestätigung mehr und dieses gesamte Verfahren ist zwecklos.

Bürokratieabbau oder wie?

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wer als Unternehmer im innergemeinschaftlichen Raum Waren oder Dienstleistungen anbietet oder einkauft, sollte eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-IdNr) haben. Anfordern kann man eine derartige Steuernummer beim Bundeszentralamt für Steuern. Der Steuerberater weiss da näheres, allerdings ist auch eine Online Anmeldung möglich.

Nur die Identifikationsnummer allein genügt jedoch nicht, da man die Steuernummer seines Geschäftspartners vor Versand oder Kauf auch noch prüfen muss (Bestätigungsverfahren). Dies ist ebenfalls online (aber auch telefonisch, per Fax oder per E-Mail) beim BZSt möglich. Für die Aktenmappe ist jedoch ein Schriftstück erforderlich dass auf Anforderung zugesandt wird. Ein simpler Ausdruck der Bestätigung genügt nicht den Anforderungen.

Alles in allem schon mal ein großer Fortschritt gegenüber früher, aber immer noch umständlich und mit einem Papierkrieg verbunden.

Poolabschreibungen ab 2008

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde eine neue Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter eingeführt.

Zur Erinnerung noch einmal der Stand bis Ende 2007: GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter), deren Anschaffungspreis unter 410 Euro lag, konnten sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Der Unternehmer konnte jedoch auch eine Abschreibung über mehrere Jahre (in der Regel der veranschlagte Nutzungszeitraum) wählen.

Ab 2008 gilt folgende Regelung: GWG zwischen 150,01 und 1000 Euro werden in einem Pool zusammengefasst und über 5 Jahre hinweg wird dieser Pool abgeschrieben. Eine Auswahl zwischen Sofortabschreibung und Abschreibung über mehrere Jahre ist nicht mehr möglich, es muss immer der Pool genutzt werden. Gleichfalls ist es nicht möglich, einzelne Positionen aus diesem Pool herauszunehmen, z.B. wenn das Wirtschaftsgut veräußert wird. Die vormals optional mögliche degressive Abschreibung, um hohe Wertverluste am Anfang der Lebenszeit eines GWG abzubilden, ist bei Poolabschreibungen ebenfalls nicht mehr erlaubt.

Der Grund für diese Gesetzesänderung sollte wohl eine Vereinfachung der Abschreibungen sein. Gebracht hat das ganze (wie üblich) jedoch das Gegenteil.

Zum einen ist die Grenze von 150 Euro relativ niedrig angesetzt. Zum anderen sind 5 Jahre ein längerer Zeitraum als z.B. diverse elektronische Geräte genutzt werden (können). In den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums stehen z.B. 3 Jahre für alle möglichen Arten von PCs, Workstations, Laptops oder Notebooks. Jeglicher PC unter 1000 Euro (netto) wird dafür jetzt über 5 Jahre abgeschrieben, kostet das Gerät jedoch 1100 Euro (netto), bleibt es wie bisher bei 3 Jahren.

Völlig abwegig ist jedoch die Verpflichtung, das GWG über die gesamten 5 Jahre im Betriebsvermögen zu halten, auch wenn das GWG in dieser Zeit bereits veräußert wurde oder kaputt gegangen ist. Das sorgt dafür, dass die Bilanz nicht den realen Wert des Unternehmens wiedergibt sondern ständig zu hohe Werte enthält. Dies wird besonders bei einem Verkauf des Unternehmens oder bei einem Konkurs zu einem Problem, weil mehr Werte im Buch stehen als real vorhanden sind.

Taxiquittungen, Fahrkarten und unterschiedliche Steuersätze

Für Fahrten bis 50 km Entfernung (gilt für Taxifahrten und Fahrkarten z.B. für die Bahn) gilt eine Umsatzsteuer von 7%, ab 50 km gelten 19% (bis Ende 2006 waren das 16%).

Ach ja, Krankentransporte und Fahrten der Rettungsdienste haben 0% Umsatzsteuer - der Betrieb eines Rettungsdienstes ist jedoch voll steuerpflichtig. Nur um das ganze noch mal zu verkomplizieren.

Nachsatz:Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde (auch wenn die Gesamtstrecke 50 km überschreitet) werden immer mit dem vergünstigten Steuersatz von 7% berechnet.

Und ich wundere mich, warum Steuerberater jedesmal einen riesigen Vorschriftenkatalog wälzen, um das gewünschte zu finden ...